Welt-Kinderrechte-Tag 2017

Wenn ein Kind plötzlich schwer krank wird, verunfallt, zu früh geboren wird oder mit einer Behinderung leben muss, ändert sich das Leben der Familien oft dramatisch. Dabei ist vielen Eltern nicht bekannt, dass sie als Krankenversicherte einen rechtlichen Anspruch auf sozialmedizinische Nachsorge nach §43 Abs. 2 SGB V haben. Anspruchsberechtigt sind chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr und in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder an eine stationäre Rehabilitation sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen, wenn die Nachsorge wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig ist, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
 
Leider aber sind die Kriterien für eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen sehr eng gefasst und klar definiert, sodass immer wieder Familien durch das Raster der Kassenfinanzierten Nachsorge rutschen oder aber ihr Bedarf einfach zu kurz bemessen wurde. „Es wäre schön, wenn sich die Kommunen und der Bund mehr verantwortlich für die Belastungen von Familien mit schwer oder chronisch kranken Kindern in Deutschland zeigen würden, wenn es um die sozialmedizinische Nachsorge geht,“ so Dagmar Kirsche, Nachsorgeleiterin beim Bunten Kreis Rheinland. „Wir versuchen sehr häufig, über die von den Kassen bezahlte Nachsorge hinaus zu helfen und finanzieren dies dann mit Spendenmitteln.“ Denn geht es den Eltern gut, geht es auch den Kindern besser.